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Buchhaltung: Spenden und Sponsoring

Hietzinger Unternehmer aufpasst! Dr. Eva Mörth gibt Tipps, auf was bei Spenden und Sponsoring aufgepasst werden muss.

Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring?

Im Allgemeinen wird für eine Spende keine Gegenleistung erwartet. Beim Sponsoring hingegen erwartet sich der Unternehmer als Gegenleistung für die Zahlung eine Werbung für seine Firma. Sponsoring ist z.B. üblich bei Sportveranstaltungen, aber auch im kulturellen Bereich.

Grundsätzlich sind beides freiwillige Zuwendungen und dürften daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Spenden wird dieses Abzugsverbot immer mehr gelockert. Hier sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor.

Eine eigene gesetzliche Regelung für das Sponsoring gibt es nicht. Nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff sind die Aufwendungen dann absetzbar, wenn sie durch das Unternehmen veranlasst sind.

Sponsoring als Werbung oder aufgrund privater Motive?

Die Finanzverwaltung sieht nicht immer eine Veranlassung durch das Unternehmen gegeben, manchmal vermutet sie hinter dem Sponsoring auch private Motive. Zum Beispiel könnte ein bestimmter Sportler lediglich gesponsert werden, weil der Unternehmer ein Fan von ihm ist. Damit das Sponsoring als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen laut VwGH die gegenseitigen Verpflichtungen von vornherein eindeutig fixiert sein. Aus Beweisgründen ist es hier empfehlenswert, die Verpflichtungen in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.

Weiters muss das Sponsoring einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist die Höhe des Geldbetrags im Verhältnis zur erhaltenen Gegenleistung. D.h. die Finanzbehörde prüft, ob auch ein anderer Unternehmer unter denselben Voraussetzungen einen Sponsorvertrag abgeschlossen hätte.

Aktuelle Entscheidung des UFS Linz

In einer aktuellen Entscheidung des UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Linz wurden einem Unternehmen die Zahlungen als Sponsor nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Anlass dazu gab die Aussage des Sponsors, dass er keinen vertraglichen Zwängen unterliegen wollte und deshalb keinen schriftlichen Vertrag aufsetzte. Die Verpflichtungen wurden mündlich und in den Sitzungsprotokollen festgehalten.

Laut dem UFS lag hier keine im Vorhinein eindeutig fixierte Verpflichtung vor, sondern vielmehr ein „good will“ von beiden Seiten, sich gegenseitig zu unterstützen.

zum Portrait von Steuerberaterin Dr. Eva Mörth

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